Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 33 Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/33#abs-1 (1) Weitergeltung
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/33#abs-2 (2) Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens
Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.