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HHG 2026

§ 33 Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/33#abs-1 (1) Weitergeltung

Die in den Einzelplänen zur Umsetzung des Nordrhein-Westfalen-Plans für gute Infrastruktur veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/33#abs-2 (2) Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Bei der Inanspruchnahme von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens

Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

§ 32 § 34